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Welche Lärmbelästigung müssen Nachbarn hinnehmen?

Leben viele Menschen unter einem Dach sind akustische Belästigungen unvermeidlich: schreiende Kinder, knallende Türen und zu laut gestellte Fernseher sind nur einige der klassischen Stetigkeiten.

Aber auch Grundstücksnutzer sind betroffen, wenn in der Nachbarschaft Tiere leben. Hier gibt es jedoch Grenzen des zumutbaren, gegen manche Lärmbelästigung aber kann man schlicht nichts tun.

Der Gesetzgeber schreibt vor: Grundstückseigentümer dürfen bei der Nutzung ihrer Immobilie nur unerheblich eingeschränkt werden, bestimmte Geräusche von Tieren in der Nachbarschaft müssen aber hingenommen werden. Einige Beispiele:

► Wann und wie lange ist entscheidend

Hühner und Vögel: Laut schreiende Papageien und Sittiche müssen in einem Wohngebiet nur bedingt akzeptiert werden, hier kommt es auf die Tageszeit und Länge der Geräuschbelästigung an. Laut krähende Hähne in einem Wohngebiet können Anwohnern den Schlaf rauben, was gerade morgens als nicht akzeptable Störung der Nachbarschaft gewertet werden kann. In ländlichen Gegenden wird dies in der Regel jedoch als ortsüblich gewertet und muss daher hingenommen werden.

► Mit Fröschen wird es schwierig

Frösche: Wem das nächtliche Gequake paarungsbereiter Frösche auf die Nerven fällt, hat grundsätzlich schlechte Karten: Bei Überschreitung bestimmter Dezibelwerte haben Anwohner zwar Klagemöglichkeiten, allerdings hat hier in der Regel das Naturschutzrecht Vorrang. Für die Verlegung in andere Gewässer ist die Ausnahmegenehmigung der zuständigen Naturschutzbehörde erforderlich, erfahrungsgemäß wird die in den meisten Fällen aber verwehrt. Bei extremer Lärmbelästigung kann aber mit einer dB-Nachweismessung der Antrag auf Umsiedlung bei der unteren Naturschutzbehörde sinnvoll sein.

► Das Bellprotokoll

Hunde: Zu einem Hundeleben gehört, dass auch mal gebellt werden muss. Geht dies aber über den normal üblichen Rahmen hinaus, können Nachbarn hier durchaus aktiv werden. Das Oberlandesgericht Düsseldorf befand im Rahmen einer Anwohnerklage beispielsweise, dass ununterbrochenes Bellen maximal 10 Minuten hingenommen werden muss, innerhalb von 24 Stunden dürfen insgesamt 30 Minuten nicht überschritten werden. In der Praxis hilft hier tatsächlich ein Bellprotokoll: An verschiedenen Wochentagen sollten minutiös die Bellzeiten notiert und dem ortsansässigen Ordnungsamt zugestellt werden, daraufhin sollte die Behörden aktiv werden.